E-Zigarette am Steuer: Gericht bestätigt Bußgeld – Widerspruch sorgt für Unverständnis

Ein ungewöhnlicher Fall vor Gericht sorgt derzeit für Diskussionen: Ein Autofahrer musste ein Bußgeld zahlen – und verlor auch vor Gericht. Die Begründung: Das Halten und Benutzen der E-Zigarette falle unter das sogenannte „Handyverbot“ in der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a StVO).

Damit gilt: Wer sein E-Vape-Gerät in der Hand hat, riskiert 100 Euro Strafe und einen Punkt in Flensburg – ganz gleich, ob er tatsächlich abgelenkt war oder nicht.

Für viele Verkehrsteilnehmer ist das unverständlich. Denn eine klassische Tabakzigarette darf man nach wie vor während der Fahrt anzünden und rauchen. Ebenso ist Alkohol bis zu einer Grenze von 0,5 Promille am Steuer erlaubt – obwohl längst bekannt ist, dass bereits geringe Mengen die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.

„Dass ich legal eine Zigarette mit Feuerzeug anzünden darf, aber für eine E-Zigarette ein Bußgeld zahlen muss, ist absurd“, kommentiert ein Betroffener. Noch widersprüchlicher erscheint die Regelung im Vergleich zum Alkoholkonsum: Während das Dampfen als Ablenkung gewertet wird, ist eine gewisse Alkoholisierung im Straßenverkehr rechtlich weiterhin erlaubt.

Juristen argumentieren, der Gesetzgeber wolle nicht den Konsum bestrafen, sondern die Ablenkung durch das Bedienen elektronischer Geräte. Doch die Logik überzeugt viele nicht: Wenn eine Zigarette keine Ordnungswidrigkeit darstellt, warum dann eine E-Zigarette?

Der Fall zeigt eine juristische Grauzone, die für Betroffene schwer nachvollziehbar ist. Am Ende bleibt die Frage: Dient diese Regelung wirklich der Verkehrssicherheit – oder produziert sie eher Kopfschütteln und das Gefühl von Ungerechtigkeit?

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